Anti-Babypille „Yasmin“- Schwerstbehinderte bekommt keinen Schadenersatz !

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Ihr Fall erschütterte nicht nur die Schweiz: die 23 jährige Céline Pfleger ist seit einer Lungenembolie 2008 schwerstbehindert. Sie hatte erst seit wenigen Wochen die Anti-Baby-Pille Yasmin von Bayer eingenommen.

Anfang November wies das Bezirksgericht Zürich die Klage von Céline gegen den Hersteller Bayer ab. Die mittellose Familie von Céline muss dem Pharmakonzern 120 000 Franken Prozessentschädigung zahlen.

Der Pharmariese Bayer musste Anfang 2013 in den USA bisher eine Milliarde Dollar für Entschädigungen zahlen – Tausende Frauen hatten wegen des erhöhten Thromboserisikos geklagt.

Celine war erst 16, als sie eine Lungenembolie erlitt. Seither ist die junge Frau schwerstbehindert.

Der Pharmakonzern Bayer ist für seine Verhütungspille Yasmin nicht haftbar. Er muss einer an einer Lungenembolie erkrankten und heute schwer behinderten jungen Frau weder Schadenersatz noch Genugtuung bezahlen. Das entschied das Schweizerische Bundesgericht nun

Bayer muss keinen Schadenersatz an Behinderte zahlen

Mit 16 Jahren ließ sich Celine die Pille verschreiben. Nur vier Wochen nach der Einnahme von «Yasmin» erlitt das Mädchen eine Lungenembolie. Sie atmete nicht mehr, ihr Herz stand still, das Gehirn wurde schwer geschädigt. Als der Teenager nach drei Wochen aus dem künstlichen Koma erwachte, war Celine schwerstbehindert.

Ein Schweizer Gericht wies im November 2013 eine Schadenersatzklage gegen den Pharmakonzern Bayer zurück, der für die Schwerstbehinderung einer jungen Frau nach der Einnahme der Antibabypille Yasmin verantwortlich gemacht worden war. Das Zürcher Obergericht entschied, stattdessen müsse die Familie der 22-jährigen Frau Bayer eine Prozessentschädigung von 120 000 Franken (rund 100 000 Euro) zahlen. Die Familie ging in Berufung. Lesen Sie dazu auch unseren Bericht vom November 2013 „Anti-Babypille – Anstatt Entschädigung von Bayer: Klägerin soll ca. 100 000 Euro Prozessentschädigung an Bayer zahlen

Heute wurden wir aus der Schweiz darüber unterrichtet, dass der Pharmakonzern Bayer für seine Verhütungspille Yasmin nicht haftbar ist. Er muss weder Schadenersatz noch Genugtuung bezahlen. Célines Familie hatte von Bayer Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von gut 5,7 Millionen Franken gefordert.

„Großzügigerweise“ muss die Familie keine Entschädigung an den Konzern ausrichten. Auf die Prozessentschädigungen, die ihm in den vorinstanzlichen Verfahren zugesprochen wurden, will das Unternehmen verzichten.

Sowohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht Zürich verneinten die Haftbarkeit der Bayer Schweiz AG als Herstellerin der Verhütungspille Yasmin. Das Bundesgericht kommt nun zum gleichen Schluss. Die Patienteninformation zu der Pille sei korrekt, befanden die Lausanner Richter.

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„Gemäß Produktehaftpflichtgesetz ist ein Produkt unter anderem fehlerhaft, wenn es nicht in geeigneter Form über die Risiken informiert“. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten wie Yasmin kann laut Bundesgericht dabei nicht allein auf die Patienteninformation abgestellt werden. Vielmehr sei auch das Wissen des Arztes einzubeziehen. Dieser müsse die Chancen und Risiken der verschiedenen Medikamente abwägen und mit dem Patienten diskutieren. Die an den Arzt gerichtete Fachinformation über Yasmin hält das höchste Gericht in dieser Hinsicht für korrekt: Sie habe darauf hingewiesen, dass bei dieser Antibabypille allenfalls von einem doppelt so hohen Risiko einer Thromboembolie auszugehen sei wie bei den Pillen der früheren, zweiten Generation. Das Bundesgericht betont, dass im Übrigen auch die Patienteninformation selbst klar auf die Möglichkeit von Gerinnseln bei der Einnahme von Yasmin namentlich während des ersten Jahres und damit auf die Gefahr schwerster Gesundheitsschädigungen hingewiesen habe.Quelle

Es ist nicht das einzige Verhütungsmedikament, mit dem Bayer Schwierigkeiten hat: Ende Januar 2014 musste der Konzern das Akne-Mittel Diane-35 in Frankreich vom Markt nehmen, da vier Todesfälle in Folge von Thrombosen mit dem Medikament in Verbindung gebracht wurden. Zwar war das Mittel offiziell nur zur Behandlung von Akne zugelassen, doch von vielen Ärzten auf Grund seiner verhütenden Wirkung als Antibabypille verschrieben worden.

Dazu auch das Video: Anti Baby Pille Bayer Frontal 21 DS Drospirenone LUNGENEMBOLIE

Neue Warnhinweise zu Thrombosen!

03. April 2014 , BfArM

NEUE WARNHINWEISE ZU THROMBOSEN!

Ab dem 1. August 2014 müssen alle Gebrauchs- und Fachinformationen kombinierter oraler Kontrazeptiva deutlicher als bisher wegen des Thromboserisikos erweitert werden. Das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) setzt damit den EU-Beschluss vom 16. 01. 2014 um. Betroffen sind alle Antibabypillen, die eine Kombination der Estrogene Ethinylestradiol oder Estradiol mit einem der folgenden Gestagene enthalten: Chlormadinon, Desogestrel, Dienogest, Drospirenon, Etonogestrel, Gestoden, Nomegestrol, Norelgestromin oder Norgestimat. Präparate mit Chlormadion (z. B. Belara, Bellissima..) werden zusätzlich mit einem schwarzen Dreieck gekennzeichnet. Für diese Arzneimittel haben die Zulassungsbehörden eine Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung angeordnet, bei der diese Pillen mit Levonorgestrelhaltigen koK (2. Generation) verglichen werden.

Risikobewertungsverfahren, BfArM, hier.

EMA Mitteilung zu Nutzen und Risiken vom 16.01.2014.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker….

Netzfrau Doro Schreier

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